Rinderställe

Übergangsfrist für Rinderhalter endet


Ab 1. April müssen Bullen im Laufstall in der Milchviehherde in einer eigenen Bucht untergebracht werden. Rinderställe müssen dann mit entsprechenden Separier- und Fixiereinrichtungen ausgestattet sein.


Über den Laufhof haben Kühe und Bulle die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen. Senkrechte Streben bilden eine stabile Einzäunung und ermöglichen dem Tierbetreuer gegebenenfalls die Flucht über die gesamte Länge der Deckbullenbucht.
Der Bereich ist als Zwei-Raum-Bucht ausgeführt und verfügt über eine Fixiermöglichkeit und einen rutschfesten Bodenbelag. Das Zwischentor wird aus Sicherheitsgründen von außen geschlossen. Der Tierkomfort ist hoch, da der Bulle neben dem Innenbereich auch einen überdachten Außenbereich und einen Laufhof nutzen kann.
Das Torschloss wird von außen gelöst. Bauartbedingt fällt das Tor von selbst zu und sperrt den Bullen im Stall ein. Der Tierbetreuer kann den Außenbereich der Bullenbucht betreten ohne Gefahr zu laufen, auf den Bullen zu treffen.  Öffnet er das Tor, bewegt er sich dahinter und verlässt den Laufhof durch die Gitterstäbe.
Durch das Umlegen des Hebels verengen sich die stabilen Metallstäbe am Futterplatz v-förmig und halten den Bullen fest.
Über den Laufhof haben Kühe und Bulle die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen. Senkrechte Streben bilden eine stabile Einzäunung und ermöglichen dem Tierbetreuer gegebenenfalls die Flucht über die gesamte Länge der Deckbullenbucht.
Über den Laufhof haben Kühe und Bulle die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen. Senkrechte Streben bilden eine stabile Einzäunung und ermöglichen dem Tierbetreuer gegebenenfalls die Flucht über die gesamte Länge der Deckbullenbucht.
Der Bereich ist als Zwei-Raum-Bucht ausgeführt und verfügt über eine Fixiermöglichkeit und einen rutschfesten Bodenbelag. Das Zwischentor wird aus Sicherheitsgründen von außen geschlossen. Der Tierkomfort ist hoch, da der Bulle neben dem Innenbereich auch einen überdachten Außenbereich und einen Laufhof nutzen kann.
Der Bereich ist als Zwei-Raum-Bucht ausgeführt und verfügt über eine Fixiermöglichkeit und einen rutschfesten Bodenbelag. Das Zwischentor wird aus Sicherheitsgründen von außen geschlossen. Der Tierkomfort ist hoch, da der Bulle neben dem Innenbereich auch einen überdachten Außenbereich und einen Laufhof nutzen kann.
Das Torschloss wird von außen gelöst. Bauartbedingt fällt das Tor von selbst zu und sperrt den Bullen im Stall ein. Der Tierbetreuer kann den Außenbereich der Bullenbucht betreten ohne Gefahr zu laufen, auf den Bullen zu treffen.  Öffnet er das Tor, bewegt er sich dahinter und verlässt den Laufhof durch die Gitterstäbe.
Das Torschloss wird von außen gelöst. Bauartbedingt fällt das Tor von selbst zu und sperrt den Bullen im Stall ein. Der Tierbetreuer kann den Außenbereich der Bullenbucht betreten ohne Gefahr zu laufen, auf den Bullen zu treffen. Öffnet er das Tor, bewegt er sich dahinter und verlässt den Laufhof durch die Gitterstäbe.
Durch das Umlegen des Hebels verengen sich die stabilen Metallstäbe am Futterplatz v-förmig und halten den Bullen fest.
Durch das Umlegen des Hebels verengen sich die stabilen Metallstäbe am Futterplatz v-förmig und halten den Bullen fest.

Im Jahr 2022 lag die Zahl der Unfälle in der Tierhaltung bei 15.415 und es kam zu 23 Todesfällen. Das entspricht rund einem Viertel aller meldepflichtigen Unfälle* in der Grünen Branche. Etwa ein Drittel dieser Arbeitsunfälle und mehrere mit tödlichem Ausgang ereigneten sich im direkten Umgang mit Rindern, vor allem beim Melken, Treiben und Behandeln der Tiere. Aufgrund der hohen Unfallzahl in der Tierhaltung überarbeite die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung (VSG 4.1). Diese schreibt nun in den Ställen genügend Separier- und Fixiereinrichtungen vor. Je nach Bedarf können damit Einzeltiere oder Gruppen von der Herde abgetrennt werden.

Bei einer Besamung oder Behandlung muss das Tier sicher fixiert werden. Für mehr Arbeitssicherheit dürfen sich in dem Bereich keine anderen freilaufenden Rinder/Kühe aufhalten. Ein Bulle darf im Milchviehstall nicht frei mit der Herde laufen. Er braucht eine abgeschlossene, stabile Bucht. Es empfiehlt sich, diese in den Kuhstall zu integrieren. Das vereinfacht das Handling der brünstigen Kühe und erhöht den Besamungserfolg. Die Bucht muss über mindestens eine Personenfluchtmöglichkeit und eine Fixiereinrichtung sowie einen rutschfesten Boden verfügen. In der Praxis hat es sich bewährt, dass Deckbullenbuchten als Zweiraumbuchten ausgeführt werden, die über mehrere Fixierplätze und Fluchtmöglichkeiten verfügen. Durch eine Umwehrung aus senkrechten Stangen im passenden Abstand können Personen den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen. Bevor eine Person die Bucht betritt oder eine Kuh für den Deckakt zum Bullen bringt, muss dieser sicher fixiert sein. Diese Neuerungen beziehen sich ausschließlich auf die Deckbullenhaltung im Milchviehstall. Andere Haltungsformen, zum Beispiel die Weide- oder Mutterkuhhaltung, bleiben unverändert.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind rechtlich bindend und bis zum 1. April unaufgefordert umzusetzen. Sollten die baulichen Anforderungen bis dahin noch nicht umgesetzt sein, werden diese bei Besichtigungen durch die Aufsichtspersonen der SVLFG beanstandet. Eine Nachrüstung ist erforderlich.

Wer sich unsicher ist, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und wie diese im eigenen Stall umgesetzt werden sollen, kann die kostenlose Bauberatung der SVLFG in Anspruch nehmen. Zudem bietet die SVLFG Interessierten die Teilnahme an zwei weiteren kostenfreien Online-Vorträgen am 21. März (19:30 bis 21:30 Uhr) sowie am 17. April (10:00 bis 12:00 Uhr) an, um sich über die Änderungen und praktischen Umsetzungen zu informieren. Eine Anmeldung ist hierfür nicht erforderlich. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen sind außerdem unter www.svlfg.de/rinderhaltung » und www.svlfg.de/faq-vsg-4-1 » zu finden. Antworten auf die häufigsten gestellten Fragen finden Sie hier ».

*Meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen.



Autor: SVLFG



 

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